Brüninghaus & Drissner

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen


  1. Für unsere Beteiligungen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlicht etwas vereinbart ist. Bedingungen des Lieferanten sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Nicht schriftlich anerkannte allgemeine Bedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Mündliche Bestellungen und Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten überlassen haben, oder die von diesem besonders hergestellt oder beschafft werden, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für nicht vereinbarte Zwecke verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert oder verpfändet, oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.
  3. Die Preise sind ausschließlich Umsatzsteuer zu bilden. Die Preise sind Festpreise und gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Verpackungskosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind uns bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gutzuschreiben.
  4. Rechnung ist in 2-facher Ausfertigung unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer zu erteilen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.
  5. Zahlung erfolgt am 30. des der Lieferung folgenden Monats. Die Frist beginnt, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang. Wir sind berechtigt, mit fälligen oder betagten Forderungen abzurechnen.
  6. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
  7. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Auftrags- und Zeichnungsnummer pro Packeinheit beizufügen. Der Lieferschein muss zusätzlich Angaben über Brutto- und Nettogewicht enthalten. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Außerdem ist uns mit gesonderter Post eine Versandanzeige zuzusenden.
  8. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Empfangsstelle. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Sind wir an der Annahme der Lieferungen infolge von Umständen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung), so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die oben angeführten Umstände länger als 6 Monate nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
  9. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unseren Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen und anderen technischen Unterlagen entspricht und wir sie vor Versand hierauf prüfen. Der Lieferant wird auf Wunsch des Bestellers ein Werks- bzw. Prüfzeugnis gemäß DIN 50 049 erstellen. Die Ware und die Verpackung muss in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in DIN-Normen, UVV-Vorschriften, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind. Sofern nicht anders vereinbart, sind die bei der Eingangsprüfung in unserem Haus ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualitäts-Merkmale maßgebend. Der Lieferant verzichtet auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. Vor Einsatz der ersten Serienlieferung sind grundsätzlich Qualitätsmuster in Form, Dimension und Werkstoff gemäß der VDA-Druckschrift „Erstmusterprüfung“ (erschienen beim Verband der Automobil-Industrie e.V.) über den Einkauf unserer Qualitätskontrolle zur Verfügung zu stellen. Für dokumentationspflichtige Teile (auf der Zeichnung, in den Spezifikationen und Normen durch ein großes „D“ gekennzeichnet), die der aktiven und passiven Sicherheit am Kraftfahrzeug dienen, gelten Sonder-Bedingungen, die jedem Auftrag direkt beigelegt sind. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall die Kosten für die Prüfung der Ersatzlieferung zu belasten.
  10. Mängelanzeige: Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  11. Geheimhaltung: a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. b) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. c) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. d) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  12. Qualität und Dokumentation: a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.  Für die Erstmusterprüfung wird auf die entsprechenden VDS-Schriften hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, darf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbessserung gegenseitig informieren. b) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. c) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
  13. Mängelhaftung: Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. b) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt 12 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als der Ware selbst erlitten hat.
  14. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 3 Jahren nach Übergabe, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  15. Qualitätsvereinbarung: Grundsätzlich fordert Brüninghaus & Drissner GmbH die Null-Fehler-Strategie. Neben den liefervertraglichen Regelungen zu Mängel- und sonstigen Haftungsansprüchen hat der Lieferant bei Auftreten von Fehlern ein Qualitätsverbesserungsprogramm mit der zuständigen Qualitätssicherung schriftlich zu vereinbaren. Sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, ist der Lieferant zu einer jährlichen Fehlerhalbierung verpflichtet.
    Der Lieferant ist gegenüber Brüninghaus & Drissner GmbH für die angelieferte Qualität des Bauteils/Moduls/Systems verantwortlich. Er steuert und koordiniert die Unterlieferanten in der Herstellungs- und Lieferkette. Er wird durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherstellen, dass die im Verhältnis zwischen Brüninghaus & Drissner GmbH und dem Lieferanten geltenden Unterlagen auch im Verhältnis zu den Unterlieferanten in der Herstellungs- und Lieferkette berücksichtigt werden.
  16. Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme; die Frist beginnt spätestens 4 Wochen nach Eingang der Ware. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten, Mängel auf dessen Kosten und Gefahr selbst zu beheben; dies gilt auch für die bei der Prüfung Ziffer 9 festgestellten Mängel. In jedem Fall hat der Lieferant alle Nebenkosten zu tragen, insbesondere Transport-, sowie Ein- und Ausbaukosten.
  17. Schutzrechte: Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass wir durch den Weiterverkauf, die Benutzung oder den Einbau der gelieferten Erzeugnisse keine Schutzrechte verletzen und hält uns bei Schadenersatzansprüchen Dritter schadlos. Der Lieferant hat uns gegebenenfalls Rechtsbeistand zu leisten oder auf unser Verlangen auf seine Kosten in etwaige Rechtstreite einzutreten.
  18. Leistungsort ist die von uns benannte Empfangsstelle. Als Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart, und zwar auch für den Fall, dass der Sitz des Lieferanten nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen finden keine Anwendung.
  19. Nach Auftragserledigung sind von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel ohne Aufforderung zurückzugeben. Wir können Herausgabe der für uns gefertigten Werkzeuge dann verlangen, wenn der Lieferant, entweder wegen Kapazitätsmangel oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, die mit den Werkzeugen bzw. Vorrichtungen technisch möglichen Mengen zu liefern. Soweit wir die Werkzeugkosten, bzw. Werkzeugkostenanteile bezahlt haben, müssen diese bis zur völligen Tilgung mit jeweils 5% des Rechnungsnettowertes amortisiert werden.
  20. Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen; die für das Betreten und Verlassen unseres Anwesens bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für irgendwelche Unfälle, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in unserem Hause